Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend nur noch als AGB bezeichnet) regeln die Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien bzgl. der Benutzung der Software „flottr“. Lizenzgeber ist die Simplias GmbH (nachstehend nur noch als Simplias bezeichnet). Lizenznehmer ist diejenige Partei, welche die Kundendienstsoftware benutzt (nachstehend nur noch als Nutzer bezeichnet). Diese Lizenzvereinbarung ist eine Mietlizenzvereinbarung.
Lizenzgeber und Lizenznehmer werden im Folgenden teilweise einzeln als „Partei“ und gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet. Dieser Softwaremietlizenzvertrag wird im Folgenden als „Vereinbarung“ bezeichnet.

§ 1 – Allgemeines / Anwendungsbereich / Vertragsabschluss / Test-Account

  1. Der Lizenzgeber vertreibt die Kundendienstsoftware „flottr“, welche eigenständig entwickelt worden ist. Das lizenzierte Programm wird im Folgenden als „Vertragssoftware“ bezeichnet. Die Vertragssoftware bezeichnet das in § 2 aufgelistete Computerprogramm. Anwendungsbereich und Anwendungsumfang der Vertragssoftware sind in § 2 sowie dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietlizenzvertrag geregelt.
  2. Simplias wird nur gegenüber Geschäftskunden tätig. Mit Unterzeichnung des Mietlizenzvertrages und Bestätigung dieser AGB bestätigt der Nutzer, ein Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB zu sein und den Vertrag in seiner Funktion als Unternehmer abzuschließen. Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
  3. Das Offerieren auf den von Simplias betriebenen Internetplattformen stellt kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar, sondern ist vielmehr als Invitatio ad offerendum zu qualifizieren, mithin der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Der Vertrag zur Nutzung der Vertragssoftware kommt dadurch zustande, dass der Nutzer den Mietlizenzvertrag unterzeichnet und hierdurch ebenso diese AGB bestätigt und als Vertragsbestandteil ausdrücklich akzeptiert. Ferner bedarf es einer Gegenzeichnung dieses Mietlizenzvertrages durch Simplias. Diese Gegenzeichnung muss innerhalb von 21 Tagen nach Unterschrift des Nutzers erfolgen und ist diesem zu übersenden. Erfolgt die Gegenzeichnung und Zusendung nicht innerhalb von 21 Tagen hat der Nutzer das Recht, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Es gelten ausschließlich die AGB von Simplias. Entgegenstehende oder hiervon abweichende AGB des Nutzers werden nicht anerkannt, es sei denn, Simplias hat diesen AGB ausdrücklich zugestimmt. Die AGB des Nutzers werden selbst dann nicht Vertragsbestandteilt, wenn Simplias Leistungen in Kenntnis dieser AGB des Nutzers erbringt. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen Simplias und dem Nutzer, es sei denn, dass die Parteien etwas anderes vereinbaren.
  5. Änderungen in der Gesetzgebung, zulässige Änderungen in den Vertragswerken der Vertragspartner von Simplias sowie die Realisierbarkeit technischer Rahmenbedingungen können dazu führen, dass eine Anpassung dieser AGB notwendig wird. Dies gilt nur für den Fall, dass ein Umstand eintritt, welchen Simplias nicht zu verschulden hat und auch nicht vorhersehen konnte. In diesem Fällen wird Simplias den Nutzer über die Änderungen rechtzeitig informieren. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen nach Übersendung der Änderungen, so gelten die Änderungen als angenommen. Der Nutzer wird über diese Annahmefiktion in der Benachrichtigung gesondert informiert. Die Geltung der neuen AGB ist nur dann wirksam, wenn dies dem Kunden zuzumuten ist.
    Dem Nutzer steht die Möglichkeit zu, einen Test-Account für einen Zeitraum von längstens 30 Tagen kostenfrei zu erhalten. Nach Ablauf dieses Zeitraumes wird der Account automatisch gelöscht. Vor Ablauf dieses Zeitraumes kann der Nutzer seinen Account kostenpflichtig aktivieren, entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung.

§ 2 – Vertragsgegenstand / Lizenzbeginn / Pflichten

  1. Gegenstand dieses Vertrages ist die zeitweise Überlassung der Vertragssoftware vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer zur Nutzung gemäß den in dieser Vereinbarung genannten Bedingungen.
  2. Der Nutzer muss, insbesondere auf die Anzahl der Lizenzen, die vorgesehene Abfragemaske vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Zur Nutzung der Lizenzen sind stets ein Internetzugang sowie eine gültige und aktuelle Browsereinstellung notwendig.
  3. Der Lizenzbeginn erfolgt mit dem Tag der Anmeldung über den Service von Simplias.
  4. Die Anzahl der berechtigten Personen, welche den Service von Simplias nutzen, darf die Anzahl der erworbenen Nutzerlizenzen nicht übersteigen. Der Vertragspartner von Simplias stellt sicher, dass jeder Nutzer ausschließlich einen ihm zugehörigen eindeutigen Account mit einem eindeutigen Nutzernamen verwendet und seinen Nutzernamen mit zugehörigem Passwort an keine dritte Person weitergibt. Hierauf ist der jeweiligen Nutzer ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen.
  5. Simplias hat das Recht, die Gesamtzahl der Nutzer, welche monatlich auf den Service / die Vertragssoftware von Simplias zugegriffen haben, zu protokollieren. Sollte sich herausstellen, dass die Anzahl der Nutzer der Vertragssoftware die erworbenen Nutzerlizenzen übersteigt, so berechnet Simplias diese Lizenzen nach, ohne, dass es einer vorherigen Mitteilung bedarf. Ferner behält sich Simplias das Recht vor, bei Verstoß gegen die Verpflichtungen zum Erwerb der korrekten Anzahl der Lizenzen, den Zugang zur Lizenz zu sperren. In diesem Fall verbleibt es bei den Vergütungsverpflichtungen des Nutzers.
  6. Der Nutzer ist verpflichtet, alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, damit ein unberechtigter Zugriff auf den Service / die Vertragssoftware von Simplias verhindert wird. Der Nutzer ist verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu seinem Unternehmen, seiner Person sowie der Anzahl der zu erwerbenden Lizenzen zu tätigen.
  7. Der Nutzer stimmt zu, dass Simplias berechtigt ist, den Nutzer über sämtliche Aktivitäten sowie Erweiterungen bzgl. des Umfanges zu informieren. Der Nutzer autorisiert Simplias, Drittanbietern Zugang zu den Daten des Nutzers sowie entsprechenden Nutzerdaten zur Verfügung zu stellen, wenn der Nutzer den Drittanbieter an den Service / die Vertragssoftware von Simplias anschließen möchte. In diesem Fall ist Simplias nicht verantwortlich im Hinblick auf die Kompatibilität der jeweiligen Drittanbietersoftware und haftet, unter Beachtung der Bestimmung dieser AGB, nicht für etwaige Schäden und Funktionsfähigkeiten.
  8. Eine Bereitstellung von Updates und neuen Versionen sowie die Durchführung von Supportarbeiten ist nicht vertraglich geschuldet. Diesbezüglich bedarf es einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
  9. Der Inhalt der Vertragssoftware ergibt sich ausschließlich aus den Bestimmungen dieser AGB sowie dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietlizenzvertrag.
  10. Besondere produktspezifische Beschränkungen, welche die Vertragssoftware betreffen, sind in § 3 dieser Vereinbarungen geregelt.
  11. Die Vertragssoftware wird mit einem entsprechenden Kopierschutz ausgeliefert, welcher die Einhaltung der in dieser Lizenzvereinbarung geregelten Lizenzbedingungen (insbesondere über Art und Umfang der Lizenz sowie Zeit, Nutzer und Hardwareanforderungen) überprüft. Für den Fall, dass der Lizenznehmer diese entsprechenden Parameter nach den Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung nicht erfüllt, steht dem Lizenzgeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wobei der Lizenznehmer weiterhin zur Erfüllung der Zahlungen der Lizenzgebühr verpflichtet bleibt.

§ 3 – Vertragsgegenstand / Lizenzbeginn / Pflichten

Mindestanforderungen der Vertragssoftware: Es werden die aktuellen Browserversionen von Google Chrome, Opera, Internet Explorer und Firefox unterstützt.

§ 4 – Art und Umfang der Lizenzerteilung / Nutzungsdauer

  1. Simplias erteilt dem Nutzer im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung, unter Berücksichtigung aller vertraglichen Vereinbarungen, für eine beschränkte Zeit eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Vertragssoftware. Es wird das einfache Nutzungsrecht für die Dauer dieser Vereinbarung übertragen. Der Nutzer erhält nicht das Recht, die Vertragssoftware unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers zu nutzen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen.
  2. Der Nutzer erhält eine persönliche und nicht übertragbare Lizenz ausschließlich zur Nutzung der Lizenz gem. den Bestimmungen dieser AGB sowie dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietlizenzvertrag. Es handelt sich explizit nicht um die Übertragung einer ausschließlichen Lizenz, mithin dem Recht, diese Lizenz zu verwerten.
  3. Bei den Lizenzen im Sinne dieser AGB und dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietlizenzvertrag handelt es sich um eine Arbeitsplatzlizenz. Die Arbeitsplatzlizenz eines benannten Nutzers wird für eine Einzelperson registriert. Insofern der Nutzer mehrere Arbeitsplätze mit einer entsprechenden Lizenz ausstatten möchte, ist die entsprechende Anzahl der Lizenzen zu erwerben.
  4. Erteilt wird eine auf den jeweiligen Einzelplatz bezogene hardwaregebundene Einzelplatzlizenz der aktuellen Version der Vertragssoftware. Der Zeitraum des Nutzungsrechtes wird zwischen den Parteien bestimmt. Erfolgt eine gesonderte Vereinbarung nicht, so erwirbt der Nutzer eine Jahreslizenz für einen Zeitraum von 12 Monaten, welche sich sodann um einen Zeitraum von weiteren 12 Monaten verlängert, insofern der Nutzer oder Simplias diese Lizenzvereinbarung nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Nutzungszeitraumes mittels eingeschriebenen Briefes kündigt. Für die Fristwahrung ist der Eingang der Kündigung beim Lizenzgeber maßgeblich. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn die Lizenzvereinbarung nicht fristgerecht beendet wird. Die Vergütungspflicht bezieht sich auf die Anzahl der gemieteten Lizenzen und auf den Umfang der Lizenz. Dies ist näher unter § 9 Abs. 2 dieses Vertrages geregelt. Die Laufzeit von 12 Monaten beginnt neu zu laufen, wenn der Nutzer den Lizenzumfang entsprechend der unter § 9 Abs. 2 vermerkten Schritte erweitert.
  5. Das Nutzungsrecht umfasst den Betrieb der Vertragssoftware ausschließlich auf dem System, das vom Nutzer bei Erwerb der Lizenz Simplias gegenüber mitgeteilt und definiert wurde. Die Mindestanforderungen sind in § 3 dieser Lizenzvereinbarung erfasst und einzuhalten.
  6. Alle Rechtsansprüche, Besitzrechte und geistigen Eigentumsrechte an der Vertragssoftware sowie alle dazugehörigen Dokumente und Kopien stehen im ausschließlichen Eigentum von Simplias, es sei denn, in dieser Vereinbarung ist etwas anderes geregelt. Dies gilt auch für alle Titel, Programmiercodes, Dialoge, Konzepte, grafischen Entwicklungen und allen damit im Zusammenhang stehenden Dokumentationen. Ausgenommen hiervon sind Bestandteile der Vertragssoftware, welche schutzrechtlich durch im Original beigefügte Lizenzen geregelt sind. Das diesbezügliche geistige Eigentum verbleibt bei dem jeweiligen Urheber.
  7. Es ist dem Nutzer untersagt, die Vertragssoftware anders als in dieser Vereinbarung geregelt, anzuwenden, zu benutzen oder zu kopieren.
  8. Es ist dem Nutzer untersagt, die Vertragssoftware und dazugehöriges Material an Dritte zu übergeben, zu vermieten, zu verleihen, zu überlassen, zu übertragen, zu vervielfältigen, einem Dritten zugänglich zu machen, abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren, abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen, das Material abzuändern oder anhand des schriftlichen Materiales Werke zu erstellen. Ausgenommen hiervon ist die zur Bearbeitung, Konfiguration, Umgestaltung, Anpassung sowie Erweiterung notwendige Bereitstellung an Dritte, insofern dies zuvor Simplias gegenüber angezeigt und von Simplias bestätigt worden ist. Die vom Nutzer in diesen Lizenzbedingungen erworbene Vertragssoftware darf im erworbenen Umfang von Tochtergesellschaften des Nutzers nicht mitgenutzt werden. Es bedarf insofern jeweils eines gesonderten Erwerbes der Vertragssoftware für jeden Arbeitsplatz, da es sich um den Erwerb von Arbeitsplatzlizenzen handelt.
  9. Werden Eingriffe in die Vertragssoftware durch den Nutzer oder von diesem beauftragten Dritte vorgenommen, so übernimmt die volle Haftung hierfür der Nutzer.
  10. Es ist dem Nutzer ausdrücklich untersagt, die Vertragssoftware an Dritte zu veräußern, zu übergeben oder anderweitig zugänglich zu machen.
  11. Es ist dem Nutzer untersagt, den Quellcode oder Teile hiervon komplett oder in Teilen für eine Modul- oder Softwareentwicklung zu verwenden. Eine Herausgabe des Quellcodes der kompilierten Bestandteile ist ausgeschlossen.
  12. Mit © gekennzeichnete Copyrightvermerke von Simplias dürfen nicht entfernt werden.
  13. Der Nutzer hat keinen Anspruch auf Weiterentwicklung der Vertragssoftware. Die Weiterentwicklung und Pflege der Vertragssoftware ist alleinige Entscheidung von Simplias.

§ 5 – Unterlizenzen

Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen, ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, Dritten Lizenzen an der Vertragssoftware zu erteilen. Darüber hinaus ist der Lizenznehmer auch nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag unmittelbar oder mittelbar auf Dritte zu übertragen.

§ 6 – Zusammenarbeit und technische Hilfestellung

  1. Simplias wird dem Nutzer alle zur Verwendung der Vertragssoftware notwendigen Auskünfte erteilen und ihm, falls erforderlich, weitere technische Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Gegenstand dieser Vereinbarung ist nicht die Installation, die Beratung oder die Schulung bzgl. der Vertragssoftware. Hierzu kann auf Wunsch des Nutzers eine gesonderte Vereinbarung mit Simplias getroffen werden. Die Herausgabe von Updates, deren technische und inhaltliche Gestaltung sowie die Terminierung obliegt allein Simplias. Simplias wird die Wünsche und Äußerungen des Nutzers entsprechend berücksichtigen.

§ 7 – Gewährleistung / Haftung / Haftungsausschluss

  1. Simplias sichert seine alleinige Verfügungsberechtigung über die Vertragssoftware zu.
  2. Simplias übernimmt keine Haftung für die technische Umsetzbarkeit und Brauchbarkeit der Vertragssoftware im Hinblick auf den Zweck der Nutzung. Simplias haftet insbesondere auch nicht für einen bestimmten Schutzumfang, eine kaufmännische Verwertbarkeit oder Fabrikationsreife. Simplias haftet ferner nicht für etwaige Folgeschäden. Etwaige Mängel der Vertragssoftware, welche zu einer Einschränkung der Lauffähigkeit der Vertragssoftware führen, sind in einem angemessenen Zeitraum durch Simplias zu beheben. Diesbezüglich bedarf es einer angemessenen Fristsetzung sowie Anzeige durch den Nutzer.
  3. Simplias erklärt, ohne dass ihn jedoch eine besondere Erkundigungspflicht trifft, dass ihm zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser AGB keine Rechtsmängel an der Vertragssoftware, den Vertragsschutzrechten, insbesondere Angriffe Dritter, oder eine Abhängigkeit von Schutzrechten Dritter oder Sachmängel bekannt sind und er nach seinem besten Wissen berechtigt ist, die nach diesem Vertrag gewährten Lizenzen einzuräumen. Er haftet nur für eine Beeinträchtigung des Lizenzrechts durch Rechte Dritter, die bei Abschluss des Vertrages vorhanden sind. Der Lizenzgeber erklärt weiter, dass nach seiner Kenntnis Details der Erstellung der Vertragssoftware Dritten nicht bekannt geworden sind.
  4. Bei nicht-fachgerechter Installation durch den Nutzer übernimmt Simplias keinerlei Haftung. Dasselbe gilt, insofern unberechtigt in den Quellcode eingegriffen wird.
  5. Simplias übernimmt auch keine Haftung dafür, dass die Vertragssoftware von Behörden, Untersuchungsämtern oder ähnlichen Institutionen genehmigt werden.
  6. Der Nutzer verpflichtet sich, von dem in die Vertragssoftware eingebrachten Datenbestand regelmäßige Sicherungskopien anzufertigen.
  7. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
  8. Eine ständige Verfügbarkeit kann technisch nicht garantiert sowie gewährleistet werden. Von daher haftet Simplias nicht für diesen Umstand.
  9. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Umstand, welcher zur Haftung führt auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Simplias zurückzuführen ist oder eine Verletzung von Leben, Leib und / oder der körperlichen Gesundheit vorliegt.

§ 8 – Verbesserung und Weiterentwicklung

Simplias wird sich um die Verbesserung und Weiterentwicklung der Vertragssoftware bemühen, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein.

§ 9 – Lizenzgebühr / Fälligkeit / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

  1. Die Höhe und die Modalitäten der zu entrichtenden Lizenzgebühren, welche vom Nutzer entsprechend der Anzahl der Arbeitsplatzlizenzen an Simplias zu entrichten sind, ergeben sich aus der Preisübersicht unter www.flottr.com/preise und sind explizit Vertragsbestandteil.
  2. Der Nutzungszins ist im Voraus auf den nachfolgenden Kalendermonat zu entrichten. Die Vergütungspflicht bezieht sich auf den ersten Monat nach Beginn der Lizenzvereinbarung (Erklärung: Beginnt die Lizenz zum 10.01. zu laufen, so beginnt die Vergütungspflicht erst ab dem 01.02. des jeweiligen Jahres). Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich danach, wie viele Lizenzen der Nutzer erwirbt und wie viele Arbeitsvorgänge (Im Folgenden als Schritte bezeichnet und die maximale Anzahl der Schritte an einem Auftrag bei „Fertigstellung des Auftrags“ definiert) in einer Lizenz enthalten sind. Bei 0 bis inklusive 30 Schritten ist die Vergütung zu entrichten, welche diesbezüglich in der unter § 9 Abs. 1 dieser AGB vermerkten Preisübersicht ausgewiesen ist. Bei 31 bis inklusive 60 Schritten ist die Vergütung zu entrichten, welche diesbezüglich in der unter § 9 Abs. 1 dieser AGB vermerkten Preisübersicht ausgewiesen ist. Bei 61 bis inklusive 120 Schritten ist die Vergütung zu entrichten, welche diesbezüglich in der unter § 9 Abs. 1 dieser AGB vermerkten Preisübersicht ausgewiesen ist. Bei 121 bis inklusive 240 Schritten ist die Vergütung zu entrichten, welche diesbezüglich in der unter § 9 Abs. 1 dieser AGB vermerkten Preisübersicht ausgewiesen ist. Bei 241 bis inklusive 1000 Schritten ist die Vergütung zu entrichten, welche diesbezüglich in der unter § 9 Abs. 1 dieser AGB vermerkten Preisübersicht ausgewiesen ist. Der Nutzer erhält einen Rabatt in Höhe von 10 % der jährlichen Lizenzgebühr, wenn er diesen Betrag vollständig und vorfällig für ein Jahr entrichtet.
  3. Sämtliche Zahlungen sind vom Nutzer frei von allen Spesen und Abzügen auf das von Simplias bekannt gegebene Konto zur Anweisung zu bringen.
  4. Es obliegt dem Nutzer, dafür zu sorgen, dass seine Überweisungen so rechtzeitig erfolgen, dass die oben genannten Termine gewahrt werden. Anderenfalls hat der Nutzer den Verzug zu vertreten und wird für den Fall des Zahlungsverzuges zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank verpflichtet.
  5. Jede Aufrechnung von Gegenforderungen des Nutzers gegen Lizenzgebühren sowie andere Zahlungsverpflichtungen des Nutzers gegenüber Simplias aufgrund dieses Vertrages ist unzulässig und wird von den Vertragsparteien ausdrücklich ausgeschlossen, sofern solche Forderungen nicht von Simplias ausdrücklich anerkannt und / oder rechtskräftig festgestellt sind. Simplias steht ein Zurückbehaltungsrecht an der Vertragssoftware zu, wenn der Nutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt.
  6. Simplias behält sich vor, die Lizenzgebühr angemessen zu erhöhen. Pro Kalenderjahr findet maximal eine Preiserhöhung statt, welche auf maximal 7,5 % der jeweils ursprünglichen Lizenzgebühr beschränkt ist. In diesem Fall wird Simplias dem Nutzer mindestens sechs (6) Wochen vor Beginn der Erhöhung entsprechend informieren. Sofern der Nutzer mit dieser Entgelterhöhung nicht einverstanden ist, kann er dieser binnen vier (4) Wochen per Kontaktformular, Brief, Fax oder E-Mail widersprechen. Der Widerspruch entspricht einer Kündigung des Lizenzvertrages, so dass dieser mit Ablauf eines Zeitraumes von 3 Monaten endet. Eine Erhöhung der Lizenzgebühr ist frühestens nach einem Vertragszeitraum von 24 Monaten möglich. Eine Erhöhung der Lizenzgebühr ist nur dann zulässig, wenn sich für den Lizenzgebühr die Beschaffungs- sowie Personalkosten entsprechend erhöht haben.

§ 10 – Steuern / Gebühren / Abgaben / Zahlungsmodalitäten

  1. Sämtliche vom Nutzer an Simplias zu entrichtende Zahlungen sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verstehen. Umsatzsteuern sowie indirekte Steuern, die auf die Lizenzzahlungen entfallen, gehen daher zu Lasten des Nutzers.
  2. Die Zahlung erfolgt mittels Lastschriftverfahren. Der Nutzer wird Simplias einen entsprechenden Auftrag zum Einzug erteilen. Kosten, welche Simplias dadurch entstehen, dass es zu einer Rückbuchung durch Verschulden des Nutzers, bspw. mangels Kontodeckung, kommt, sind Simplias gegenüber durch den Nutzer zu erstatten.
  3. Simplias behält sich das Recht vor, bei Ausspruch einer Mahnung aufgrund Zahlungsverzuges bis zu zwei Mahnungen auszusprechen, wobei pro Mahnung ein Verwaltungsaufwand in Höhe von € 7,50 geltend gemacht wird.

§ 11 – Geheimhaltung

  1. Der Nutzer versichert und garantiert, das gesamte technische Wissen, sämtliche Kenntnisse und Unterlagen sowie alle weiteren Informationen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht bzgl. der Vertragssoftware einschließlich des technischen Know-How (im Folgenden „geheime Information“ genannt), die dem Nutzer im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag schriftlich, mündlich oder in anderer Form offengelegt werden, streng geheim zu halten und keinem Dritten gegenüber zu offenbaren.
  2. Die Parteien vereinbaren, dass jegliche Informationen, die in Mustern, Zeichnungen, Dokumenten, Unterlagen, elektronischen Aufzeichnungen, Datenträgern oder sonstigen Speichermedien verkörpert sind, welche dem Nutzer von Simplias im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag übergeben werden, ebenfalls geheime Informationen darstellen und im Eigentum von Simplias verbleiben.
  3. Der Nutzer ist verpflichtet, alle Muster, Dokumente, elektronischen Aufzeichnungen, Datenträger und sonstigen Speichermedien, die Simplias dem Nutzer im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Lizenzvertrages übergibt oder auf andere Art zur Verfügung stellt, nach Beendigung des Lizenzvertrages unverzüglich und unaufgefordert an Simplias zurückgeben.

§ 12 – Laufzeit des Vertrags

  1. Dieser Vertrag tritt mit dem Tag der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Es gelten die Bestimmungen des § 4 dieser AGB, auf welche explizit hingewiesen wird.
  2. Der Vertrag wird auf die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Zeit abgeschlossen.
  3. Das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig fristlos zu kündigen, bleibt jedoch unberührt. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere dann, wenn der Nutzer Lizenzgebührzahlungen nicht binnen 14 Kalendertagen, nachdem ihm – nach Fälligkeit der entsprechenden Lizenzgebühr – eine Mahnung von Simplias zugegangen ist, bezahlt.
  4. Simplias ist darüber hinaus zur Kündigung berechtigt, wenn der Nutzer trotz schriftlicher Abmahnung wesentliche Verpflichtungen dieses Vertrages nicht einhält oder über das Vermögen des Nutzers ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird.
  5. Sollte eine fristgemäße Kündigung nicht erfolgen, so verlängert sich dieser Vertrag automatisch um weitere 12 Monate.
  6. Erfolgt eine vorzeitige Kündigung des Vertrages aufgrund eines Verschuldens des Nutzers, so werden die vollständigen Lizenzgebühren sofort zur Zahlung fällig, insofern diese nicht bereits entrichtet sind. Bereits entrichtete Lizenzgebühren können in diesem Fall vom Nutzer nicht mehr rückgefordert werden.

§ 13 – Kundensupport / Aufpreis

Ein separater Kundensupport steht dem Kunden nur zu, wenn dieser mit dem Lizenzgeber einen eigenständigen Supportvertrag abgeschlossen hat. Ist ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen worden, kann der Kunde Anfragen unter info@simplias.com stellen. Eine Rückmeldung erfolgt sodann innerhalb von 3 Werktagen.

§ 14 – Abschließende Regelung

  1. Diese AGB sowie der vereinbarte Lizenzvertrag geben die abschließenden Vereinbarungen der Parteien über die darin geregelten Vertragspunkte wieder. Es bestehen weder schriftliche noch mündliche Nebenvereinbarungen.
  2. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, ihre Wirksamkeit durch spätere Umstände verlieren oder eine von beiden Seiten bestehende Vertragslücke bestehen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand ist Dresden.


Stand: 02.03.2016